1. Der Vergütungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76a Abs. 3 BetrVG schließt die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer mit ein (Rn. 15).
BAG zum Vergütungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76a Abs. 3 BetrVG
von Hamelneinfachonline | März 2, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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