NV: Die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
BFH: Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte
von Hamelneinfachonline | März 12, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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