NV: § 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.
BFH zur Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste
von Hamelneinfachonline | Mrz. 19, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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