1. NV: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, ist geklärt. Sie ist zu verneinen.
BFH zur Absetzung für Abnutzung: kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen
von Hamelneinfachonline | Mrz 30, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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