1. Ein elektronisches Dokument muss nach § 130a Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF an das Gericht übermittelt werden. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte müssen in der PDF-Datei enthalten sein (Rn. 2).
BAG zur gerichtlichen Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 ZPO bei Formatfehler bei einem elektronischen Dokument
von Hamelneinfachonline | Apr 24, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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