1. NV: Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Abgrenzung zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung).
BFH: Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration)
von Hamelneinfachonline | Mai 4, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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