NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden.
BFH: Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer
von Hamelneinfachonline | Mai 18, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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