1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.
BGH zur Schadenshaftung des Wirtschaftsprüfers bei unrichtigen Bestätigungsvermerken zu Jahresabschlüssen und Lageberichten
von Hamelneinfachonline | Mai 19, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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