Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.
BFH: Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit
von Hamelneinfachonline | Mai 25, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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