1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.
BFH: Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts
von Hamelneinfachonline | Mai 25, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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