1. Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder–)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
BFH: (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs
von Hamelneinfachonline | Mai 25, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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