NV: Da gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig ist und dies aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, kann ein solcher Beschluss des FG nicht mit der Beschwerde gemäß § 128 FGO angefochten werden.
BFH: Beschwerde gegen den Beschluss des FG, die öffentliche Zustellung eines Urteils zu bewilligen
von Hamelneinfachonline | Juni 14, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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