1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst auch diejenigen beigezogenen Akten, die dem Gericht nur in elektronischer Form vorliegen.
BFH: Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht und Verwertung von Unterlagen mit Sperrvermerk; Zurückverweisung an einen anderen Senat
von Hamelneinfachonline | Juni 28, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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