Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
BAG: Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach als Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg
von Hamelneinfachonline | Jun 29, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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