1. NV: „Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren“ i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das „final“ zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung).
BFH: Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
von Hamelneinfachonline | Jul 2, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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