1. § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus.
BFH: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
von Hamelneinfachonline | Jul 2, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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