1. Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird.
BFH: Wärmeenergie als Wirtschaftsgut – Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit selbst erzeugter Wärmeenergie – Teilwert bei sog. Kuppelerzeugnissen
von Hamelneinfachonline | Jul 2, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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