NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist.
BFH zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung
von Hamelneinfachonline | Jul 2, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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