Die Europäische Kommission hat am 26. Juni 2020 die Genehmigung zum Evaluierungsplan, den die Bundesregierung für das Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt hat, erteilt und beschlossen, dass die Freistellung des FZulG über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus bis sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegten Geltungsdauer der AGVO fortbesteht. Die Freistellungsvoraussetzungen des FZulG gelten danach zunächst bis 30. Juni 2021. Der Beschluss der Europäischen Kommission wird entsprechend § 16 Absatz 3 FZulG im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
BMF: Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)
von Hamelneinfachonline | Jul 2, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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