Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (III C 2 – S 7208/19/10001 :001) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer Stellung genommen.
BMF: Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer
von Hamelneinfachonline | Jul 9, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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