NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.
BFH: Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminsverlegung
von Hamelneinfachonline | Jul 10, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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