1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.
BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts
von Hamelneinfachonline | Jul 10, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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