NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.
BFH: Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung
von Hamelneinfachonline | Jul 10, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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