1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).
BFH zu den Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen Bearbeiters
von Hamelneinfachonline | Jul 23, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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