1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20).
BFH zur Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
von Hamelneinfachonline | Jul 23, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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