1. NV: Es folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist höchstrichterlich geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist.
BFH zum Umfang der Sachaufklärungs- und richterlichen Hinweispflicht
von Hamelneinfachonline | Jul 30, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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