NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs.3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.
BFH zur Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren
von Hamelneinfachonline | Jul 30, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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