NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es für die Bestimmung streitiger Schätzungsgrundlagen auf „allgemein zugängliche Quellen im Internet“ zurückgreift, diese aber weder dauerhaft sichert noch in nachprüfbarer Weise bezeichnet.
BFH zum Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen
von Hamelneinfachonline | Aug 6, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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