1. Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben.
BFH: Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit – Beweiserhebung – Würdigung hypothetischer Abläufe – Feststellungslast
von Hamelneinfachonline | Aug. 23, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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