Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen.
BFH: Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung
von Hamelneinfachonline | Aug. 23, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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