1. NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28.11.2019 – IV R 28/19, BFHE 266, 305).
BFH: Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor
von Hamelneinfachonline | Sep 1, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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