Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
BFH: Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
von Hamelneinfachonline | Sep 1, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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