Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28. August 2020 (III C 2 – S7203/19/100001 :1) dazu Stellung genommen, das der BFH mit Urteil vom 25. April 2018, XI R 21/16, BStBl II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.
BMF: Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel
von Hamelneinfachonline | Sep 1, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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