1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.
BFH: Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot – Zurechnung von Beteiligungseinkünften – Zurückverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren
von Hamelneinfachonline | Sep 10, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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