1. NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist.
BFH: Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO
von Hamelneinfachonline | Sep 25, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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