Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich.
BFH: Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
von Hamelneinfachonline | Okt. 12, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
Neueste Kommentare