NV: Nimmt das FG zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung Bezug, macht es sich deren tragende Erwägungen zu eigen. Zur schlüssigen Begründung einer Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer eine Abweichung dieser Erwägungen von tragenden Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen darlegen.
BFH: Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105 Abs. 5 FGO
von Hamelneinfachonline | Okt 16, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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