1.NV: Divergenz liegt nur dann vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht.
BFH: Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlender Identität von Leistendem und Leistungsempfänger; Divergenz
von Hamelneinfachonline | Okt 17, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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