1. Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“ leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der Verordnung erfüllt.
BFH: Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes "Erasmus+"
von Hamelneinfachonline | Okt 22, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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