Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05. Dezember 2019 (12 K 4223/10) im zweiten Rechtsgang entschieden, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht ausreichen, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen.
FG Berlin-Brandenburg: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
von Hamelneinfachonline | Okt. 29, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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