1. NV: Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer grundsätzlich nur angerechnet, wenn sie auf tatsächlich –zu Recht oder zu Unrecht– bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entfällt.
BFH: Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer
von Hamelneinfachonline | Nov. 1, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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