Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.
BGH zur Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Anwaltshandakten
von Hamelneinfachonline | Nov. 5, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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