Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.
BFH: Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte
von Hamelneinfachonline | Nov 8, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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