Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I 1983, 470) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.
BFH: Billigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG bis zur Festsetzungsverjährung
von Hamelneinfachonline | Nov. 15, 2020 | Uncategorized
Neueste Kommentare