Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.
BFH: Gewinnermittlung nach der Tonnage – Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgeschäft
von Hamelneinfachonline | Nov. 15, 2020 | Uncategorized
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