1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.
BFH zur Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer
von Hamelneinfachonline | Nov. 20, 2020 | Uncategorized
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