1. NV: Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
BFH: Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum – unwirksames Rechtsgeschäft
von Hamelneinfachonline | Jan 8, 2021 | Uncategorized
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