Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA–Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.
BFH: Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und –abfindungen nach dem DBA-Polen 2003
von Hamelneinfachonline | Jan. 29, 2021 | Uncategorized
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