1. NV: Die Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter kommt grundsätzlich erst in Betracht, soweit er die Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen getragen hat. Entsprechendes gilt für Zinsaufwendungen der Gesellschaft.
BFH: Eintritt in eine vermögensverwaltende KG – kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich – Umschuldung
von Hamelneinfachonline | Feb 4, 2021 | Uncategorized
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