1. NV: Eine nicht gezahlte Umsatzsteuer muss für eine Berichtigung des Steuerbetrags nicht zurückgezahlt werden. Daher liegt eine sog. Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags mit der Begründung in vollem Umfang abweist, dass die Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt worden sei, obwohl die Umsatzsteuer nur teilweise gezahlt worden war.
BFH: Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung des Steuerbetrags nach den § 14c Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG; Zulässigkeit einer Feststellungsklage in Fällen des § 14c UStG
von Hamelneinfachonline | Feb 4, 2021 | Uncategorized
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